Übersicht
Was versteht man unter pflegebedürftig?
Laut Bundesministerium für Gesundheit vom 19.06.2012 sind diejenigen Menschen pflegebedürftig, die „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“ (vgl. hierzu ausführlich >>Wer ist pflegebedürftig?<<
Nach der Definition des §14 Abs. 1 SGB XI muss eine Hilfebedürftigkeit bei alltäglichen Dingen voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) bestehen.
Welche Zuschüsse für die häusliche Pflege und Betreuung erhält man von der Pflegekasse?
Grundsätzlich unterscheidet die Pflegekasse zwischen dem Pflegegeld und der häuslichen Pflegehilfe/Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld bekommt der Pflegebedürftige bzw. dessen Angehörige, um die Versorgung in den eigenen vier Wänden selber zu organisieren und um diese zu bezahlen.
Änderungen ab 2017:
§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):
Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
Selbstversorgung
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden
Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein.
Die Bewertung in den einzelnen Modulen erfolgt nach einem umfassenden Punktesystem, welches für den Laien vermutlich nur schwer nachvollziehbar sein wird.
§ 15 SGB XI – Pflegegrad
Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und – unterschiedlich gewichtet – in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat in seinen Richtlinien festgelegt, dass diese besondere Bedarfskonstellation bei Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine besteht. Dies umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann. Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist vielmehr unabhängig von der Ursache zu bewerten. Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen. Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist, z. B. die Person mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen.
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats werden lediglich die Module 3, 4 und 5 gewertet. Die zuvor beschriebene „besondere Bedarfskonstellation“ gilt auch für Kinder.
Die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfolgt jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten den Rechts. Der Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht.
§ 140 SGB XI – Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die künftigen Pflegegrade
Versicherte
bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,
werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5
Der übergeleitete Pflegegrad bleibt grundsätzlich auf Dauer gültig. Wird künftig ein höherer Pflegegrad festgestellt, gilt dieser ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.
Wird ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, verbleibt der Pflegebedürftige in dem übergeleiteten Pflegegrad.
Erfolgt die Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung (mehr) vorliegt, sind die Leistungen der Pflegeversicherung für die Zukunft einzustellen.
Besitzstandschutz auf Leistungen für Bestandsfälle
Es besteht für übergeleitete Pflegebedürftige ein Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bei häuslicher Pflege (§ 141 SGB XI). Ein solcher Bestandsschutz kommt jedoch in der Regel nicht zur Anwendung, da in fast allen Bestandsfällen ab 2017 höhere Leistungen beansprucht werden können.
Hinsichtlich eines Anspruchs auf den erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI (208 EUR) soll ein Bestandsschutz dann gelten, wenn die mit der Pflegereform verbundenen – höheren – Leistungen nicht ausreichen, um die bisher mit dem erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI finanzierten Leistungen auszugleichen. Steigen die Leistungen demnach nicht um mindestens 83 EUR monatlich, so gilt ein Bestandschutz in dieser Höhe. Der Pflegebedürftige erhält dann – wie jeder andere auch – 125 EUR + seinen Bestandsschutz von 83 EUR (insgesamt also wieder 208 EUR). Die Pflegekasse hat hierüber eine entsprechende Information zu erteilen. Diese Regelung dürfte jedoch nur bei Personen zum Tragen kommen, die eine Anerkennung als Härtefall in der Pflegestufe III mit erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz haben.
Bei Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung soll es in den Bestandsfällen durch die Zuordnung in eine ggf. höhere Pflegeklasse nicht zu einem Anstieg des Eigenanteils des Versicherten bzw. der Angehörigen kommen. Vielmehr wird die Pflegekasse in diesen Fällen einen Zuschlag zu den neuen Pflegeleistungen (vgl. Anmerkungen zur § 43 SGB XI) zahlen, um den ggf. ab 01.01.2017 bestehenden höheren Eigenanteil im Vergleich zum bisherigen Eigenanteil auszugleichen. Dieser Zuschlag ergibt sich aus der Differenz des bisherigen Eigenanteils zum ggf. höheren Eigenanteil und soll dauerhaft gezahlt werden. Künftige weitere Erhöhungen des Eigenanteils z.B. durch Erhöhung des Pflegesatzes gehen aber weiterhin zu Lasten des Versicherten.
Interessant ist auch, dass mit dem PSG II ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil eingeführt wird. Dies bewirkt, dass – unabhängig vom Pflegegrad – alle Pflegebedürftigen in der stationären Einrichtung einen einheitlichen Eigenanteil entrichten. Künftige Erhöhungen des Pflegegrades wirken sich dann nicht mehr auf die ggf. zu entrichtenden Eigenanteile aus, diese bleiben dann gleich. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird hierdurch quasi zum „Preisschild“ für die Pflegeeinrichtung.
§ 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1
Dem Pflegegrad 1 dürfte ein Großteil der Antragsteller zugeordnete werden, denen bislang von der Pflegekasse eine vollständige Ablehnung erteilt wurde. Zurzeit geht man hier von ca. 500.000 neuen Pflegebedürftigen aus, die bislang keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen:
Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (bis zu 4.000 Euro!),
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.
Zudem gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von (dann neu:) 125 Euro monatlich. Dieser kann beim Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.
Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.
Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen sind beim Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.
§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen betragen ab 2017:
Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR
§ 37 SGB XI – Pflegegeld
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegegrad 2 = 316 EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR
Bereits seit 2016 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (bis 2015 erfolgt jeweils nur für maximal 28 Kalendertage eine hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes).
Die Pauschale für den Beratungseinsatz steigt ab 2017 auf 23 EUR (Pflegegrad 1, 2 u. 3) bzw. 33 EUR (Pflegegrad 4 und 5). Personen mit dem Pflegegrad 1 und auch Bezieher von Sachleistungen können den Beratungseinsatz freiwillig abrufen.
Personen mit Pflegestufe 0 können bislang auf freiwilliger Basis einen Beratungseinsatz abrufen. Durch die Zuordnung zum Pflegegrad 2 entsteht hier ab 2017 eine Verpflichtung, den Beratungseinsatz halbjährlich nachzuweisen.
Pflegegeldbezieher mit der Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben nach aktuellem Recht halbjährlich einen Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst abzurufen. Mit der Überleitung erfolgt zum 01.01.2017 die Zuordnung in den Pflegegrad 4, sodass ab 2017 ein entsprechender Beratungseinsatz vierteljährlich abzurufen ist.
Ausdrücklich weisen wir an dieser Stelle auf die steuerliche Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen des Einkommensteuergesetzes hin. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen im Vorfeld das Gespräch mit Ihrer Krankenkasse zu suchen, um sämtliche Fördermöglichkeiten abzuklären. Weiterführende Informationen zum Thema Pflegeleistungen/Pflegegeld erhalten Sie online auf der Website der Techniker Krankenkasse. >>Pflegeleistungen/Pflegegeld<<
Ist die 24 Stunden Pflege und Betreuung im „Eigenen Zuhause“ legal?
Die Poloniapflege 24 Vermittlungsagentur vermittelt osteuropäische Betreuungskräfte im Rahmen der seit dem 01.05.2004 geltenden Dienstleistungsfreiheit. Zur Beantwortung der Frage ist vorab zu klären, um welche Art der Beschäftigung es sich handelt. Unsere Dienstleistung ist tatsächlich vollkommen legal. Dies ist soweit auch der einzige legale Weg einer 24 Stunden Pflege durch osteuropäische Mitarbeiterinnen.
Unser Kooperationspartner entsendet seine Mitarbeiterinnen für die 24 Stunden Pflege bei Ihnen zu Hause. Die Pflegekräfte sind bereits jetzt und bleiben weiterhin bei unserem Partnerunternehmen angestellt. Sie werden dort geschult und vorbereitet um in Ihrem zu Hause, die vorher definierte Tätigkeit der 24 Stunden Pflege durchzuführen.
„Vorübergehende Entsendung ohne Einschränkungen“
Demnach dürfen in den Beitrittsstaaten niedergelassene Unternehmen, beispielsweise in Polen, von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen. Lediglich für das Baugewerbe und verwandte Wirtschaftszweige, die Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmittel sowie die Innendekoration, gelten Übergangsregelungen.
Für den Bereich Pflegehilfskräfte gibt es keine Übergangsregelung. In einer Erläuterung über die Anwendung des EU-Beitrittsvertrages heißt es:
„Werden Firmen mit Sitz in den Beitrittsstaaten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in Wirtschaftsbereichen tätig, für die die Übergangsregelung nicht gilt, können ihre Mitarbeiter im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit ohne arbeitsgenehmigungsrechtliche Einschränkungen entsandt werden.“
Die zunächst durch Deutschland zusätzlich auferlegte Bedingung, dass entsendete Mitarbeiter ausländischer Unternehmen vorher bereits angestellt sein müssen (3 Monate/6 Monate/ 12 Monate), ist aufgrund eines Urteils des europäischen Gerichtshofes vom 19. Februar 2006 als rechtswidrig erkannt worden und darf nicht gefordert werden.
Können Anpassungen/Veränderungen bei den vertraglichen festgehaltenen Tätigkeiten vorgenommen werden?
Durchaus ist es möglich, dass sich im Laufe der Zeit etwas an Ihrer Pflege- oder Betreuungssituation ändert. Hierbei ist zu beachten, dass die Weisungsbefugnis und das Direktionsrecht beim jeweiligen Kooperationspartner liegen. Bitte sprechen Sie uns im Falle einer Anpassung oder Veränderung der Betreuungstätigkeit an, damit wir mit dem Kooperationspartner sprechen und alles Notwendige in die Wege geleitet werden kann.
Wie lange dauert es bis die Betreuungskraft anreist?
Nachdem Sie sich in aller Ruhe für eine passende Betreuungskraft entschieden haben und der Dienstleistungsvertrag unterzeichnet ist, dauert es i.d.R. zwischen 5 -7 Tagen, in dringenden Fällen geht es auch schneller, bis Ihre 24 Stunden Betreuungskraft bei Ihnen zu Hause anreist.
Kann ich mich für eine Betreuungskraft entscheiden und wie viele Profile stehen mir zur Auswahl?
Nachdem wir den von Ihnen ausgefüllten Fragebogen vorliegen haben, leiten wir diesen an unsere Kooperationspartner weiter, um die für Ihre Pflege- und Betreuungssituation passenden Personalvorschläge zu bekommen. In der Regel bekommen wir zwischen 3 – 5 Profile vorgeschlagen. Selbstverständlich entscheiden Sie, welches Personalprofil am besten zu Ihnen passt. Sollte widererwartend kein für Sie passendes Profil dabei sein, werden wir umgehend mit unseren Kooperationspartnern Kontakt aufnehmen und Ihnen selbstverständlich neue Profile zukommen lassen.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn die Pflege- oder Betreuungskraft nicht meinen Erwartungen entspricht?
Diesen beschriebenen Fall gibt es aufgrund des umfangreichen Auswahlprozesses nur selten. Sollte dieser Fall hingegen tatsächlich eintreffen, stehen wir Ihnen mit „Rat und Tat“ zur Seite und vermitteln Ihnen umgehend eine neue Pflege- oder Betreuungskraft. Je nach Sachlage können Ihnen hierfür Kosten für An- und Abreise der Pflege- oder Betreuungskräfte in Höhe von 100,00 € – 150,00 € entstehen, sofern kein Mangel von Seiten des Dienstleistungsunternehmen bzw. seiner entsendeten Pflegekraft vorliegt.
Darf ich eine Mitarbeiterin zu anderen Zwecken direkt beauftragen?
Keinesfalls, da dies strikt verboten ist. Die Kräfte unserer Partnerfirmen haben die Anweisung, sich an die zuvor festgelegten Tätigkeiten zu halten und keine weiteren Aufgaben wahrzunehmen, ohne diese von ihrer Beschäftigungsfirma angeordnet zu bekommen. Sollten Änderungen erforderlich werden, wenden Sie sich bitte zunächst an uns, die notwendigen Angleichungen können schnell und legal veranlasst werden
Arbeiten die Mitarbeiterinnen wirklich 24 Stunden?
Die Antwort lautet natürlich nein. Jeder Mensch braucht Ruhe und Erholung und so verhält sich das natürlich auch mit den entsendeten Mitarbeitern. Die Kräfte sind vor Ort anwesend und können sofern ein Notfall eintritt, Tag und Nacht eingreifen. Aber auch sie brauchen im alltäglichen Dasein Zeit für sich und müssen zudem genügend schlafen, benötigen Freizeit und Abwechslung und es sind Menschen wie Sie und ich. Die verfügbare Zeit entspricht einer effektiven Wochenarbeitszeit von 40 Std., die je nach persönlichen Bedarf geplant wird, die übrige Zeit besteht aus Anwesenheit, Freizeit und Rufbereitschaft. Sie tragen dafür Sorge, dass die Betreuerin mind. 12 Stunden ihrer wöchentlichen Freizeit – außerhalb Ihrer Rufbereitschaft wahrnehmen kann. Je nach Absprache könnten das, zwei halbe Tage pro Woche oder 1 ganzer Tag in der Woche sein.
Wir bitten darum um Ihr Verständnis, wenn eine Altenpflegekraft nicht jede Sekunde ihres Daseins schlaflos mit der Aufgabenerledigung erfüllt sein
Was passiert mit dem bereits eingesetzten ambulanten Pflegedienst?
Wir raten dazu, Pflegesachleistungen, welche Ihnen derzeit durch Ihre Pflegeversicherung/Krankenkasse bezahlt werden und durch hiesige Pflegedienste ausgeführt werden, weiterhin auch durchführen zulassen. Hilfe kann man nie genug bekommen. Wir sehen uns absolut nicht als Konkurrenz für hiesige Pflegedienste, unser Service umfasst Bereiche, welche von diesen Einrichtungen personell wie auch finanziell nicht geleistet werden können.
Wie sind die Rahmenbedingungen?
Die Betreuungskraft muss ein eigenes abschließbares Zimmer zur Verfügung haben. Mitbenutzung des Bades muss gewährleistet sein. Kost und Logis sind für die Pflegekraft frei. Es sollte die Möglichkeit für Erholungspausen und Freizeit gegeben sein. Ebenso ist es sinnvoll, der Betreuungskraft, die Möglichkeit regelmäßiger Telefonate (1-2-mal wöchentlich) in das Heimatland zu ermöglichen. Mit einer günstigen Call- by- Call-Vorwahl oder die Option eine Auslandsflatrate (Polen) bei Ihrem Telefonanbieter zu beantragen, damit die Kosten hierfür gering bleiben.
Wie ist die Kündigungsfrist vertraglich geregelt?
Bei uns können Sie den Vermittlungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist täglich kündigen. Im Falle einer Kündigung durch Sie im ersten Monat, erheben wir eine Aufwandsentschädigung. – wir erheben keine Jahresgebühr. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Bei allen unseren Kooperationspartnern haben sie eine vertraglich geregelte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Im Falle einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gewährt der Auftraggeber dem Dienstleister eine Frist von maximal 3 Tagen zur Organisation der Rückreise des Mitarbeiters. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist über uns an den entsprechenden Kooperationspartner zu richten. Bei Tod des Pflegebedürftigen erlischt der Vertrag i.d.R. nach drei Tagen. In dieser Zeit wird die schnelle Abreise der Betreuungskraft organisiert.
Warum ist es sinnvoller mit einer Agentur zusammenzuarbeiten als privat zu suchen mit illegalen Risiken?
Als erstes ist da sicherlich die rechtliche Situation zu nennen. Unsere Dienstleistung ist nachweislich 100% legal und entspricht allen geltenden Bestimmungen. Wir treten auch zusammen mit unserem Kooperationspartner voll in Haftung. Bei einer privaten Lösung ist dies nicht der Fall. Stellen Sie sich nur vor, in Ihrem Haushalt passiert ein Unfall und Sie haben die Rechtslage falsch beurteilt. Im Falle einer illegalen Beschäftigung können auf den Haushalt erhebliche Risiken zukommen. Dies betrifft sowohl den Krankheitsfall als auch evtl. Meldepflichten beim Arbeitsamt und Zoll. Kommt es zu einer Aufdeckung von sogenannter „Schwarzarbeit“ oder „Scheinselbständigkeit“ in einem Haushalt, kann es zu diesen Folgen:
Strafgeld (bis zu 50.000 €), bis zu 3 Jahren Haftstrafe und Nachzahlung von entsprechenden Sozialabgaben.
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Die von uns vermittelten Betreuungskräfte sind über unseren Kooperationspartner in ihrem Heimatland kranken-, renten-, unfall- und haftpflichtversichert. Unser Konzept wurde zudem mehrfach geprüft und zu 100% legal befunden.
Wann und von wem bekommt man eine Rechnung?
Nach erfolgreicher Vermittlung erhalten Sie eine Rechnung (Auslandsrechnung für die Leistungserbringung). Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zum Ende eines Abrechnungsmonats für den laufenden Monat.
Wie läuft ein Wechsel zwischen zwei Personen ab?
Die neue Kraft wird ggf. von uns abgeholt und zu Ihnen gebracht. Es ist meist sinnvoll, wenn beide Kräfte einen ½ Tag gemeinsam anwesend sind.
Detlev Behrens
Geschäftsführer
Versicherungsfachwirt
zert. Pflegeberater nach § 7a SGB XI
Jolanta Behrens
Koordinatorin
exam. Gesundheits- und Krankenpflegerin